{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-11-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-329_2013-11-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=5170e207-dc5c-4d6d-a50e-76ebd7c81915&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050861", "Checksum": "a70232ac06b514929f84a4c52ba45891"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-329_2013-11-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=b7436a11-b4a1-4d1e-9345-e44372e181ad", "Checksum": "9d49240d4704a13bc9cf90a53e1d8bad"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 329", "810 2012 329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.11.2013 810 12 329 (810 2012 329)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Integrative Sonderschulung in Form einer Einzelintegration in eine 2. 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November 2013 (810 12 329)\n____________________________________________________________________\n\nErziehung und Kultur\n\nIntegrative Sonderschulung in Form einer Einzelintegration (Kostenentscheid)\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Stefan\nSchulthess, Christian Haidlauf, Niklaus Ruckstuhl, Edgar Schürmann,\nGerichtsschreiber Samuel Baader\n\nParteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Susanne\nRaess-Eichenberger, Rechtsanwältin\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBetreff Integrative Sonderschulung in Form einer Einzelintegration in eine\n2. Regelklasse der Primarschule D.____ (RRB Nr. 1747 vom 30. Oktober 2012)\n\nA. C.____, geboren 2003, kam mit einer Behinderung am linken Unterarm zur Welt. Nachdem sie den Regelkindergarten besucht hatte, wurde sie gestützt auf den Standortbericht vom\n28. Juni 2010 mit Einwilligung ihrer erziehungsberechtigten Eltern in die Sonderschule Therapie\nund Schulzentrum E.____ eingeschult. Der Schulpsychologische Dienst des Kantons Basel-\nLandschaft (SPD) hielt im Bericht vom 17. April 2012 fest, dass C.____ aufgrund ihrer Voraussetzungen auch in Form der integrativen Sonderschulung (INSO) in einer Regelklasse gefördert\nwerden könne.\n\nDie Eltern von C.____ beantragten mit Schreiben vom 24. März 2012 die INSO ihrer Tochter in\neiner Regelklasse der Primarschule D.____ ab dem Schuljahr 2012/2013. Diesen Antrag lehnte\ndie Schulleitung Kindergarten und Primarschule D.____ (Schulleitung) mit Verfügung vom\n29. März 2012 ab. Dagegen rekurrierten die Eltern von C.____ an den Schulrat D.____ (Schulrat), welcher mit Entscheid vom 28. April 2012 den Rekurs abwies. Der Schulrat hielt fest, dass\nein Übertritt von C.____ in eine Regelklasse mit INSO-Massnahmen gemäss dem vorgenannten Bericht des SPDs anerkannt und unbestritten sei, jedoch aus betrieblichen und organisatorischen Gründen der Übertritt per Schuljahr 2012/2013 in eine zweite Regelklasse in D.____\nnicht möglich sei. Gegen diesen Entscheid erhoben die Eltern von C.____, vertreten durch\nDr. Susanne Raess-Eichenberger, Rechtsanwältin, mit Eingabe vom 11. Mai 2012 Beschwerde\nbeim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Mit Entscheid vom 11. Mai\n2012 hiess dieser die Beschwerde gut und hob die Verfügung vom 29. März 2012 sowie die\nVerfügung des Schulrates vom 28. April 2012 auf. Weiter wies er das Amt für Volksschulen\n(AVS) an, das Gesuch betreffend INSO in der Primarschule D.____ im Schuljahr 2012/2013 zu\nbehandeln. Das AVS lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Juli 2012 ab. Ausserdem\nstellte es fest, dass die separative Sonderschulung am Schulzentrum E.____ nicht weitergeführt\nwerde und ordnete C.____ für das Schuljahr 2012/2013 einen Schulplatz in der Integrationsklasse F.____ zu. Dagegen haben die Eltern von C.____, vertreten durch Dr. Susanne Raess-\nEichenberger, erneut Beschwerde beim Regierungsrat erhoben, welcher diese Beschwerde mit\nBeschluss (RRB) Nr. 1747 vom 30. Oktober 2012 abwies, keine Verfahrenskosten erhob und\nkeine Parteientschädigung ausrichtete.\n\nB. Die Eltern von C.____ (Beschwerdeführerer), wiederum vertreten durch Rechtsanwältin\nDr. Susanne Raess-Eichenberger, erheben am 7. November 2012 Beschwerde gegen den\nRRB Nr. 1747 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragen, der Entscheid des Regierungsrates sei aufzuheben (Ziff. 1). Sodann sei das AVS anzuweisen, dem Gesuch um sonderschulische Integration in\neine Regelklasse der Schule D.____ vom 24. März 2012 zu entsprechen (Ziff. 2). Eventualiter\nsei ein ausserkantonales, schulpsychologisches Obergutachten betreffend die Sonderschulung\nder Beschwerdeführerin einzuholen (Ziff. 3). Gestützt auf § 33 Verwaltungsverfahrensgesetzes\ndes Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 1988 sei der Beschwerdeführerin eine\nFrist zur Begründung der Beschwerde anzusetzen (Ziff. 4). Es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zzgl. 8% MwSt. zuzusprechen (Ziff. 5) und die Verfahrenskosten seien gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 10 Behindertengleichstellungsgesetz von der Staatskasse zu übernehmen (Ziff. 6). Nachdem das Kantonsgericht die Frist zur nachträglichen Beschwerdebegründung\nperemptorisch bis zum 13. Dezember 2012 verlängert, reichen die Beschwerdeführenden, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess-Eichenberger, ihre Beschwerdebegründung am 13. Dezember 2012 nach. Mit Einreichung der Beschwerdebegründung verzichten die Beschwerdeführer auf den Antrag betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nC. Der Regierungsrat (Beschwerdegegner) lässt sich mit Schreiben vom 13. Februar 2013\nvernehmen. Er beantragt unter o/e-Kostenfolge die Abweisung der Beschwerde, wobei keine\nVerfahrenskosten zu erheben seien.\n\nD. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Februar 2013 überweist die Präsidentin des\nKantonsgerichts den Fall der Kammer zur Beurteilung.\n\nE. Die Vertreterin der Beschwerdeführenden reicht mit Schreiben vom 25. März 2013 ihre\nHonorarnote ein.\n\n"}