Gegen den verfügten Besuch des Verkehrsunterrichts wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Ungeachtet dieser Tatsache erweist sich die Anordnung des Verkehrsunterrichts vorliegend als rechtmässig. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entzug des Führer- und des Lernfahrausweises der Kategorie A für die Dauer von zwölf Monaten sowie die Anordnung eines eintägigen Verkehrsunterrichts rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.