Der Entzug des Führerausweises hat gestützt auf Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) vom 27. Oktober 1976 zwingend den Entzug des Lernfahrausweises der Kategorie A zur Folge. Zusammen mit dem Entzug kann zudem der Besuch des Verkehrsunterrichts verfügt werden, wenn ein Motorfahrzeugführer wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen hat (Art. 40 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 VZV). Gegen den verfügten Besuch des Verkehrsunterrichts wendet der Beschwerdeführer nichts ein.