6.3 Aufgrund einer schweren Widerhandlung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2008 der Ausweis für drei Monate bis 18. Juni 2008 entzogen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer für den vorliegenden Vorfall der Führerausweis für mindestens zwölf Monate zu entziehen. Da es sich dabei um eine Mindestentzugsdauer im Sinne von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG handelt, können vorliegend keine Umstände im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG berücksichtigt werden, welche die Entzugsdauer allenfalls reduzieren könnten.