Überdies ist festzuhalten, dass vorliegend kein Strafrichter, sondern die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erlassen hat. Wie bereits ausgeführt, geht es um den Einwand des Beschwerdeführers, er habe beschleunigt, um dem einbiegenden Lenker die Durchfahrt ermöglichen zu können. Durch den Beizug der Strafakten war den Vorinstanzen gleichermassen wie der Staatsanwaltschaft bekannt, weshalb sich der Beschwerdeführer veranlasst gefühlt hat, zu beschleunigen. Dementsprechend konnten die Vorinstanzen den Einwand des Beschwerdeführers ebenso gut beurteilen und waren daher an den Strafbefehl nicht gebunden.