5.3.4 Der Beschwerdeführer wurde durch die Staatsanwaltschaft persönlich angehört. Wie dargelegt, ist jedoch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wie hier ungeachtet der konkreten Umstände objektiv ein schwerer Fall gegeben. Es kommt also insoweit auf Tatsachen, welche der Strafrichter besser kennen könnte, gar nicht an. Auch was die subjektive Seite betrifft, sind hier keine Umstände von Bedeutung, welche dem Strafrichter besser hätten bekannt sein können. Überdies ist festzuhalten, dass vorliegend kein Strafrichter, sondern die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erlassen hat.