5.3.3 Die Verwaltungsbehörde ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörde grundsätzlich gebunden. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde jedoch bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht an das Urteil des Strafrichters gebunden, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; BGE 119 Ib 158 E. 3c).