BVGE 2013/16 E. 4.2.1). Das Bundesgericht kam auch unter Würdigung der Urteile Zolotukhin und Nilsson zum Ergebnis, dass der Grundsatz "ne bis in idem" durch die Kumulierung von straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktion bei Verkehrsregelverletzungen nicht verletzt werde (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_353/2012 vom 9. November 2012 E. 2.4; BVGE 2013/16 E. 4.2.2). Nach dem Gesagten ist dementsprechend der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt und die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers nicht zu hören. 5.3.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Vorinstanzen vom Urteil der Staatsanwaltschaft abweichen durften.