Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht snahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren, nicht dessen Bestrafung bezweckt. Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, der Betroffene werde, wenn er für ein Verkehrsdelikt strafrechtlich belangt worden ist, mit dem Führerausweisentzug ein zweites Mal für dasselbe Verhalten bestraft (BGE 128 II 133 E. 3b; BVGE 2013/16 E. 4.2.1).