Im Strafbefehl vom 29. November 2011 habe ihn die Staatsanwaltschaft zuerst wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt. Nach seiner Anhörung und in Kenntnis sämtlicher Umstände habe jedoch die Staatsanwaltschaft den ursprünglichen Strafbefehl ersetzt und ihn neu wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Die Staatsanwaltschaft habe demnach den konkreten Einzelfall beurteilt und kenne die Tatsachen besser als die Verwaltungsbehörde. Die strafrichterliche Beurteilung sei deshalb auch im Massnahmeverfahren zu berücksichtigen.