Zolotukhin gegen Russland vom 10. Februar 2009 und Nilsson gegen Schweden vom 13. Dezember 2005. Ebenfalls rügt der Beschwerdeführer, dass die Administrativbehörde an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde, vorliegend der Staatsanwaltschaft, gebunden sei und somit von der Qualifikation einer einfachen Verkehrsregelverletzung nicht abweichen dürfe. Im Strafbefehl vom 29. November 2011 habe ihn die Staatsanwaltschaft zuerst wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG verurteilt.