5.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass vorliegend der Ausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung mit dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots ("ne bis in idem") unvereinbar sei, da er mit Strafbefehl vom 7. Februar 2012 bereits wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt worden sei. Er beruft sich dabei auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Zolotukhin gegen Russland vom 10. Februar 2009 und Nilsson gegen Schweden vom 13. Dezember