Dass vorliegend andere Fahrzeuge eine Fahrbahnhälfte verstellen, begründet keine Ausnahmesituation. Eine Ausnahmesituation ist etwa gegeben, wenn der Lenker aus zureichenden Gründen meinte, noch nicht oder nicht mehr im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung zu sein (vgl. BGE 123 II 37 E. 1f). Die Ausführung des Beschwerdeführers, er habe beschleunigt, um dem in die C.____strasse einbiegenden Lenker die Durchfahrt zu ermöglichen und um damit den Verkehrsfluss zu erleichtern, kann zudem nicht als Rechtfertigungsgrund betrachtet werden. Vorliegend hätte der entgegenkommende Lenker lediglich warten müssen, bis die Strasse frei geworden wäre.