Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht km/h auf der C.____strasse Bescheid wusste bzw. wissen musste; umso mehr als es sich dabei – wie er anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigt – um seinen gewöhnlichen Arbeitsweg handelt. Ohnehin ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation. Dass vorliegend andere Fahrzeuge eine Fahrbahnhälfte verstellen, begründet keine Ausnahmesituation.