In subjektiver Hinsicht ist vorliegend mindestens grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz gegeben. Der Beschwerdeführer wusste als Quartierbewohner unstreitig, dass er sich auf der C.____strasse in einer Tempo-30-Zone befand. Somit kann das Beschleunigen an der fraglichen Stelle nur bewusst erfolgt sein. In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe auf der C.____strasse auf die Gegenfahrbahn ausweichen müssen, da auf der rechten Fahrbahn hintereinander zwei Lastwagen mit Anhängern standen. Dabei habe er einen Personenwagen erblickt, welcher aus der E.____strasse nach rechts in die C.____strasse abbiegen wollte.