4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h überschritten hat. Nach der dargelegten Rechtsprechung sind demnach die Vorinstanzen zu Recht ungeachtet der konkreten Umstände von einer objektiv schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.