Wer die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist hier deshalb regelmässig zu bejahen, ausser es bestehen besondere Umstände, welche die Geschwindigkeitsübertretung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).