Subjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erforderlich, dass dem Lenker aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Wer die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig.