4.3.3 In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die Rechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen festgelegt. Der damit einhergehende Schematismus gewährleistet ihre rechtsgleiche Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn innerorts die signalisierte oder allgemeine Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr überschritten wurde (BGE 132 II 234 E. 3.1).