Abs. 1 lit. c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach der Rechtsprechung entspricht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG (BGE 132 II 234 E. 3.1 und 3.2). Der Führerausweis wird nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen.