Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt, wenn sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung aufdrängt. Nach Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV sind auf Strassen innerorts tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h zulässig. Eine abweichende Höchstgeschwindigkeit ändert am Innerortsbereich nichts (Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).