Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lediglich zur Erleichterung des Verkehrsflusses beschleunigt, um einem in die C.____strasse einbiegenden Lenker die Durchfahrt zu ermöglichen. 4.2 Der Regierungsrat hält in seinem Entscheid fest, dass die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln zu qualifizieren sei, sodass in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG die verfügte Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten rechtmässig sei.