4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass vorliegend keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Vielmehr müsse der Vorfall vom 12. Juli 2011 als eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG beurteilt werden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit könne im Strafrecht nicht anders gewertet werden als im Verwaltungsrecht. Demnach müsse geprüft werden, ob objektiv eine massgebende Verkehrsregel verletzt worden sei. Ob dies bei einer kurzfristigen und situationsbedingten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit erfüllt sei, könne jedoch offen gelassen werden.