E. Mit Schreiben vom 12. November 2012 hielt das Kantonsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, sodass sich der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers als gegenstandslos erweise. F. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Ansetzung einer neuen angemessenen Frist für die Abgabe des Führerausweises.