Abs. 2 lit. c SVG für mindestens zwölf Monate entzogen werden, wenn in den vergangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden sei. Da dem Beschwerdeführer gemäss Massnahmeregister der Ausweis vom 18. März 2008 bis 18. Juni 2008 wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei, betrage die gesetzliche Mindestentzugsdauer zwölf Monate.