B. In der Folge entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen (Administrativbehörde), A.____ mit Verfügung vom 11. April 2012 den Führerausweis und den Lernfahrausweis der Kategorie A für die Dauer von zwölf Monaten. Zudem ordnete sie einen eintägigen Verkehrsunterricht an. Zur Begründung führte die Administrativbehörde aus, dass die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG darstelle. Nach einer solchen müsse der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit.