SVG mit gleichem Inhalt) schuldig. Nach dagegen erhobener Einsprache ersetzte die Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2012 den ergangenen Strafbefehl und verurteilte A.____ neu wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG (seit 1. Januar 2013 Art. 90 Abs. 1 SVG mit gleichem Inhalt) zu einer Busse von Fr. 800.--. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.