{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-327_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0bc2863-930e-4e1c-bf07-d9cc8ca63513&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433673", "Checksum": "08ae40e54cc7694655e4c524c0f1d5ae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-327_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=67202ec9-45fc-45b6-9795-9ce53c02beec", "Checksum": "73d199346c1e377aba389be67512efe1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["810 12 327", "810 2012 327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.08.2013 810 12 327 (810 2012 327)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Warnungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie A sowie Anordnung eines Verkehrsunterrichts"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 03:05:26", "Checksum": "878238933ceec0caed0930201a057114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.08.2013 810 12 327 (810 2012 327)\nRegeste:\nWarnungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie A sowie Anordnung eines Verkehrsunterrichts\n\n5.3.4 Der Beschwerdeführer wurde durch die Staatsanwaltschaft persönlich angehört. Wie\ndargelegt, ist jedoch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wie hier ungeachtet der konkreten Umstände objektiv ein schwerer Fall gegeben. Es kommt also insoweit auf Tatsachen, welche der Strafrichter besser kennen könnte, gar nicht an. Auch was die subjektive Seite betrifft,\nsind hier keine Umstände von Bedeutung, welche dem Strafrichter besser hätten bekannt sein\nkönnen. Überdies ist festzuhalten, dass vorliegend kein Strafrichter, sondern die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erlassen hat. Wie bereits ausgeführt, geht es um den Einwand des Beschwerdeführers, er habe beschleunigt, um dem einbiegenden Lenker die Durchfahrt ermöglichen zu können. Durch den Beizug der Strafakten war den Vorinstanzen gleichermassen wie\nder Staatsanwaltschaft bekannt, weshalb sich der Beschwerdeführer veranlasst gefühlt hat, zu\nbeschleunigen. Dementsprechend konnten die Vorinstanzen den Einwand des Beschwerdeführers ebenso gut beurteilen und waren daher an den Strafbefehl nicht gebunden.\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n6.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, es seien gestützt auf Art. 16 Abs. 3\nSVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit.\n\n6.2 Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit,\ndas Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugfahrer sowie die berufliche Notwendigkeit. Die\nMindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Gemäss\nArt. 16c Abs. 2 lit. c SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren\nder Ausweis einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden war. Der Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG setzt eine vollzogene\nMassnahme voraus, weshalb die fünfjährige Rückfallfrist mit dem Ablauf des Ausweisentzugs\nbeginnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.2).\n\n6.3 Aufgrund einer schweren Widerhandlung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung\nvom 18. März 2008 der Ausweis für drei Monate bis 18. Juni 2008 entzogen. Entsprechend ist\ndem Beschwerdeführer für den vorliegenden Vorfall der Führerausweis für mindestens zwölf\nMonate zu entziehen. Da es sich dabei um eine Mindestentzugsdauer im Sinne von Art. 16c\nAbs. 2 lit. c SVG handelt, können vorliegend keine Umstände im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG\nberücksichtigt werden, welche die Entzugsdauer allenfalls reduzieren könnten.\n\nDer Entzug des Führerausweises hat gestützt auf Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung,\nVZV) vom 27. Oktober 1976 zwingend den Entzug des Lernfahrausweises der Kategorie A zur\nFolge. Zusammen mit dem Entzug kann zudem der Besuch des Verkehrsunterrichts verfügt\nwerden, wenn ein Motorfahrzeugführer wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen hat (Art. 40 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 VZV). Gegen den verfügten\nBesuch des Verkehrsunterrichts wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Ungeachtet dieser\nTatsache erweist sich die Anordnung des Verkehrsunterrichts vorliegend als rechtmässig.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Entzug des Führer- und des Lernfahrausweises der Kategorie A für die Dauer von zwölf Monaten sowie die Anordnung eines eintägigen Verkehrsunterrichts rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich als\nunbegründet und ist abzuweisen.\n\n8. Es bleibt über die Kosten zu entscheiden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren\nvor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren\nund die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem\nAusmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- gehen\ndemzufolge zu Lasten des Beschwerdeführers und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- verrechnet. Die Parteikosten werden wettgeschlagen (§ 21\nAbs. 1 und 2 VPO).\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat seinen Führerausweis sowie den Lernfahrausweis der Kategorie A spätestens am 1. Oktober 2013 der Polizei\nBasel-Landschaft, Administrativmassnahmen, Brühlstrasse 43, 4415\nLausen, mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.\n\n3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\n4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.\n\nPräsidentin Gerichtsschreiberin\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n"}