{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-327_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0bc2863-930e-4e1c-bf07-d9cc8ca63513&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "08ae40e54cc7694655e4c524c0f1d5ae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-327_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=67202ec9-45fc-45b6-9795-9ce53c02beec", "Checksum": "73d199346c1e377aba389be67512efe1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 327", "810 2012 327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.08.2013 810 12 327 (810 2012 327)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Warnungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie A sowie Anordnung eines Verkehrsunterrichts"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "4a8b600a258039713cb244a362f634c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.08.2013 810 12 327 (810 2012 327)\nRegeste:\nWarnungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie A sowie Anordnung eines Verkehrsunterrichts\n\n5.1 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass vorliegend der Ausweisentzug wegen schwerer Widerhandlung mit dem Grundsatz des Doppelbestrafungsverbots (\"ne bis\nin idem\") unvereinbar sei, da er mit Strafbefehl vom 7. Februar 2012 bereits wegen einfacher\nVerkehrsregelverletzung verurteilt worden sei. Er beruft sich dabei auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Zolotukhin gegen Russland vom 10. Februar\n2009 und Nilsson gegen Schweden vom 13. Dezember 2005. Ebenfalls rügt der Beschwerdeführer, dass die Administrativbehörde an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde,\nvorliegend der Staatsanwaltschaft, gebunden sei und somit von der Qualifikation einer einfachen Verkehrsregelverletzung nicht abweichen dürfe. Im Strafbefehl vom 29. November 2011\nhabe ihn die Staatsanwaltschaft zuerst wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90\nAbs. 2 SVG verurteilt. Nach seiner Anhörung und in Kenntnis sämtlicher Umstände habe jedoch\ndie Staatsanwaltschaft den ursprünglichen Strafbefehl ersetzt und ihn neu wegen einfacher\nVerkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Die Staatsanwaltschaft habe demnach den konkreten Einzelfall beurteilt und kenne die Tatsachen besser als die Verwaltungsbehörde. Die strafrichterliche Beurteilung sei deshalb auch im Massnahmeverfahren zu berücksichtigen.\n\n5.2.1 Vorweg ist zu klären, ob der vom Beschwerdeführer gerügte Grundsatz \"ne bis in\nidem\" verletzt worden ist.\n\n5.2.2 Nach ständiger und langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die im\nschweizerischen Recht vorgesehene Zweispurigkeit der Verfahren nach Strassenverkehrsdelikten den Grundsatz \"ne bis in idem\" nicht (BGE 128 II 133 E. 3b; 125 II 402 E. 1b). Diese Regelung wurde auch von der Europäischen Kommission für Menschenrechte als mit der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 konform bestätigt (vgl. den Entscheid des EGMR, R.T. gegen die Schweiz vom 30. Mai 2000, auch\nin: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 2000 [64] Nr. 152). Während der Strafrichter\nüber die strafrechtlichen Sanktionen Busse und Haftstrafe befindet, entscheidet die zuständige\nAdministrativbehörde über die Administrativmassnahmen der Verwarnung und des Führerausweisentzugs. Obwohl der Führerausweisentzug eine gewisse Strafähnlichkeit aufweist, handelt\nes sich bei dieser Sanktion wesentlich um eine im Verwaltungsverfahren ausgesprochene Mas-\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nsnahme, welche primär die Erziehung des Fehlbaren, nicht dessen Bestrafung bezweckt. Es\nkann deshalb nicht die Rede davon sein, der Betroffene werde, wenn er für ein Verkehrsdelikt\nstrafrechtlich belangt worden ist, mit dem Führerausweisentzug ein zweites Mal für dasselbe\nVerhalten bestraft (BGE 128 II 133 E. 3b; BVGE 2013/16 E. 4.2.1). Das Bundesgericht kam\nauch unter Würdigung der Urteile Zolotukhin und Nilsson zum Ergebnis, dass der Grundsatz\n\"ne bis in idem\" durch die Kumulierung von straf- und verwaltungsrechtlicher Sanktion bei Verkehrsregelverletzungen nicht verletzt werde (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 1C_353/2012 vom 9. November 2012 E. 2.4; BVGE 2013/16 E. 4.2.2). Nach dem Gesagten ist dementsprechend der Grundsatz \"ne bis in idem\" nicht verletzt und die diesbezügliche\nRüge des Beschwerdeführers nicht zu hören.\n\n5.3.1 Zu prüfen ist sodann, ob die Vorinstanzen vom Urteil der Staatsanwaltschaft abweichen durften.\n\n5.3.2 Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt. Sie begründete ihren Entscheid vom 7. Februar\n2013 damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund zweier Lastwagen, welche wegen Neubauten\nauf der rechten Fahrbahn der C.____strasse geparkt gewesen seien, auf die Gegenfahrbahn\nhabe ausweichen müssen. Dabei habe der Beschwerdeführer seine Fahrt beschleunigt, um\neinem Personenwagen, dessen Lenker bei der Einmündung E.____strasse/C.____strasse nach\nrechts in die C.____strasse abzubiegen beabsichtigt habe, die Fahrbahn freizugeben. Dabei\nhabe er in leicht fahrlässiger Weise die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von innerorts\n30 km/h um 25 km/h missachtet.\n\n5.3.3 Die Verwaltungsbehörde ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörde grundsätzlich gebunden. Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde jedoch bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts nicht an das Urteil des Strafrichters gebunden, ausser die\nrechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter\nbesser kennt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. 1c; BGE 119 Ib 158 E. 3c).\n\n"}