{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-327_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0bc2863-930e-4e1c-bf07-d9cc8ca63513&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "08ae40e54cc7694655e4c524c0f1d5ae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-327_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=67202ec9-45fc-45b6-9795-9ce53c02beec", "Checksum": "73d199346c1e377aba389be67512efe1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 327", "810 2012 327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.08.2013 810 12 327 (810 2012 327)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Warnungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie A sowie Anordnung eines Verkehrsunterrichts"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "4a8b600a258039713cb244a362f634c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.08.2013 810 12 327 (810 2012 327)\nRegeste:\nWarnungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie A sowie Anordnung eines Verkehrsunterrichts\n\n4.3.3 In Bezug auf die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten hat die\nRechtsprechung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung Grenzwerte zur Sanktionierung\nvon Geschwindigkeitsüberschreitungen festgelegt. Der damit einhergehende Schematismus\ngewährleistet ihre rechtsgleiche Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom\n6. Oktober 2010 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Danach liegt ungeachtet der konkreten Umstände objektiv eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG vor, wenn innerorts die signalisierte oder allgemeine Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h oder mehr überschritten wurde (BGE 132 II 234 E. 3.1). Dies gilt auch bei kurzfristigen Geschwindigkeitsüberschreitungen, die genau auf dem genannten Grenzwert liegen (Urteile des Bundesgerichts\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1C_222/2008 vom 18. November 2008; 6B_193/2008 vom 7. August 2008). Eine übersetzte\nGeschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu\nverarbeitenden Reize ist innerorts grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache Verkehrsteilnehmer\nvorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die – vor allem Kinder und ältere Menschen – einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf\nden Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein Fahrzeug\ninnerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit herannaht. Welche schwerwiegenden Folgen\nGeschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind,\nhaben können, zeigen physikalische Berechnungen (BGE 121 II 127 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 1C_222/2008 vom 18. November 2008 E. 2.2.4).\n\nSubjektiv ist für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG\nerforderlich, dass dem Lenker aufgrund eines rücksichtslosen oder sonst wie schwerwiegend\nregelwidrigen Verhaltens zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (Urteil\ndes Bundesgerichts 1C_144/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Wer\ndie Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschreitet, tut das in der Regel\nmindestens grobfahrlässig. Der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist\nhier deshalb regelmässig zu bejahen, ausser es bestehen besondere Umstände, welche die\nGeschwindigkeitsübertretung subjektiv in milderem Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).\n\n4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von\n30 km/h um 25 km/h überschritten hat. Nach der dargelegten Rechtsprechung sind demnach\ndie Vorinstanzen zu Recht ungeachtet der konkreten Umstände von einer objektiv schweren\nWiderhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ausgegangen.\n\nIn subjektiver Hinsicht ist vorliegend mindestens grobe Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar Vorsatz\ngegeben. Der Beschwerdeführer wusste als Quartierbewohner unstreitig, dass er sich auf der\nC.____strasse in einer Tempo-30-Zone befand. Somit kann das Beschleunigen an der fraglichen Stelle nur bewusst erfolgt sein. In der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am\n1. Februar 2012 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe auf der C.____strasse auf die\nGegenfahrbahn ausweichen müssen, da auf der rechten Fahrbahn hintereinander zwei Lastwagen mit Anhängern standen. Dabei habe er einen Personenwagen erblickt, welcher aus der\nE.____strasse nach rechts in die C.____strasse abbiegen wollte. Deshalb habe er kurz vor der\nE.____strasse seine Fahrt beschleunigt, um dem Lenker die Strasse frei zu geben. Anlässlich\nder heutigen Parteiverhandlung führt der Beschwerdeführer nochmals aus, dass er die Geschwindigkeit nicht rücksichtslos überschritten, sondern die Fahrt nur zur Erleichterung des\nVerkehrsflusses beschleunigt habe, um dem einbiegenden Lenker die Durchfahrt zu ermöglichen. Gestützt auf diese Aussagen des Beschwerdeführers liegt vorliegend vorsätzliches Handeln vor. Der Beschwerdeführer hat seine Fahrt mit Wissen und Willen beschleunigt. Sollte der\nBeschwerdeführer nicht bewusst beschleunigt haben, so ist ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit\nvorzuwerfen, da er als Quartierbewohner über die beschränkte Höchstgeschwindigkeit von 30\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nkm/h auf der C.____strasse Bescheid wusste bzw. wissen musste; umso mehr als es sich dabei\n– wie er anlässlich der heutigen Parteiverhandlung bestätigt – um seinen gewöhnlichen Arbeitsweg handelt. Ohnehin ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Überschreitung der\nHöchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens\ngrobfahrlässig, es sei denn, es bestehe eine Ausnahmesituation. Dass vorliegend andere Fahrzeuge eine Fahrbahnhälfte verstellen, begründet keine Ausnahmesituation. Eine Ausnahmesituation ist etwa gegeben, wenn der Lenker aus zureichenden Gründen meinte, noch nicht oder\nnicht mehr im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung zu sein (vgl. BGE 123 II 37 E. 1f).\nDie Ausführung des Beschwerdeführers, er habe beschleunigt, um dem in die C.____strasse\neinbiegenden Lenker die Durchfahrt zu ermöglichen und um damit den Verkehrsfluss zu erleichtern, kann zudem nicht als Rechtfertigungsgrund betrachtet werden. Vorliegend hätte der entgegenkommende Lenker lediglich warten müssen, bis die Strasse frei geworden wäre.\n\n"}