{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-327_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0bc2863-930e-4e1c-bf07-d9cc8ca63513&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "08ae40e54cc7694655e4c524c0f1d5ae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-327_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=67202ec9-45fc-45b6-9795-9ce53c02beec", "Checksum": "73d199346c1e377aba389be67512efe1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 327", "810 2012 327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.08.2013 810 12 327 (810 2012 327)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Warnungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie A sowie Anordnung eines Verkehrsunterrichts"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "4a8b600a258039713cb244a362f634c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.08.2013 810 12 327 (810 2012 327)\nRegeste:\nWarnungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie A sowie Anordnung eines Verkehrsunterrichts\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand\nvorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen\nsind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b\nVPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des\nErmessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von\nhier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO).\n\n3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwölf\nMonaten gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht erfolgt ist.\n\n4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass vorliegend keine grobe Fahrlässigkeit vorliege.\nVielmehr müsse der Vorfall vom 12. Juli 2011 als eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne\nvon Art. 16b SVG beurteilt werden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit könne im Strafrecht\nnicht anders gewertet werden als im Verwaltungsrecht. Demnach müsse geprüft werden, ob\nobjektiv eine massgebende Verkehrsregel verletzt worden sei. Ob dies bei einer kurzfristigen\nund situationsbedingten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit erfüllt sei, könne jedoch\noffen gelassen werden. Ohnehin sei nämlich die subjektive Komponente nicht erfüllt, da er weder gerast noch rücksichtslos gefahren sei, auch sonst habe er keine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer hervorgerufen.\n\nAnlässlich der heutigen Parteiverhandlung führt der Beschwerdeführer nochmals aus, dass er\nan der betroffenen Stelle nicht rücksichtslos die Geschwindigkeit überschritten habe. Er habe\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nlediglich zur Erleichterung des Verkehrsflusses beschleunigt, um einem in die C.____strasse\neinbiegenden Lenker die Durchfahrt zu ermöglichen.\n\n4.2 Der Regierungsrat hält in seinem Entscheid fest, dass die vom Beschwerdeführer begangene Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln zu qualifizieren sei, sodass in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG die verfügte Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten rechtmässig sei.\n\n4.3.1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen-,\nVerkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu\nfahren und nötigenfalls anzuhalten (Art. 32 Abs. 1 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit\nfür Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November\n1962). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen gemäss Art. 4a Abs. 5 VRV\nden allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor. Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979 wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt,\nwenn sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung\naufdrängt. Nach Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV sind auf Strassen innerorts tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h zulässig. Eine abweichende Höchstgeschwindigkeit ändert am Innerortsbereich nichts (Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2011 vom\n26. Oktober 2011 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).\n\n4.3.2 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG\nbegeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a\nSVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine\nGefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. c\nSVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln\neine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach der\nRechtsprechung entspricht eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2\nSVG einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c SVG (BGE 132 II 234 E. 3.1 und 3.2). Der\nFührerausweis wird nach einer schweren Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für\nmindestens drei Monate entzogen.\n\n"}