{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-08-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-327_2013-08-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=d0bc2863-930e-4e1c-bf07-d9cc8ca63513&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050873", "Checksum": "08ae40e54cc7694655e4c524c0f1d5ae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-327_2013-08-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=67202ec9-45fc-45b6-9795-9ce53c02beec", "Checksum": "73d199346c1e377aba389be67512efe1"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 327", "810 2012 327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.08.2013 810 12 327 (810 2012 327)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Warnungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie A sowie Anordnung eines Verkehrsunterrichts"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:55:21", "Checksum": "4a8b600a258039713cb244a362f634c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 07.08.2013 810 12 327 (810 2012 327)\nRegeste:\nWarnungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie A sowie Anordnung eines Verkehrsunterrichts\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und\nVerwaltungsrecht\n\nvom 7. August 2013 (810 12 327)\n____________________________________________________________________\n\nStrassen und Verkehr\n\nWarnungsentzug des Führerausweises\n\nBesetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus\nRuckstuhl, Beat Walther, Edgar Schürmann, Kantonsrichterin Regina\nSchaub, Gerichtsschreiberin Vijitha Muthuthamby\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Urs Beat Pfrommer,\nAdvokat\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nBetreff Warnungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der\nKategorie A sowie Anordnung eines Verkehrsunterrichts\n(RRB Nr. 1730 vom 30. Oktober 2012)\n\nA. Am 12. Juli 2011 fuhr A.____ als Lenker eines Personenwagens in B.____ auf der\nC.____strasse in Richtung D.____strasse. Dabei überschritt er innerorts die signalisierte\nHöchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 25 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von\n5 km/h). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (Staatsanwaltschaft) sprach ihn mit Strafbefehl vom 29. November 2011 der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2\ndes alten Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 (seit\n1. Januar 2013 Art. 90 Abs. 2 SVG mit gleichem Inhalt) schuldig. Nach dagegen erhobener Einsprache ersetzte die Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2012 den ergangenen Strafbefehl und\nverurteilte A.____ neu wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 aSVG\n(seit 1. Januar 2013 Art. 90 Abs. 1 SVG mit gleichem Inhalt) zu einer Busse von Fr. 800.--. Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.\n\nB. In der Folge entzog die Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen\n(Administrativbehörde), A.____ mit Verfügung vom 11. April 2012 den Führerausweis und den\nLernfahrausweis der Kategorie A für die Dauer von zwölf Monaten. Zudem ordnete sie einen\neintägigen Verkehrsunterricht an. Zur Begründung führte die Administrativbehörde aus, dass\ndie vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung von 25 km/h innerorts gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG\ndarstelle. Nach einer solchen müsse der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG für mindestens\nzwölf Monate entzogen werden, wenn in den vergangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden\nsei. Da dem Beschwerdeführer gemäss Massnahmeregister der Ausweis vom 18. März 2008\nbis 18. Juni 2008 wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei, betrage die gesetzliche Mindestentzugsdauer zwölf Monate.\n\nC. Gegen diese Verfügung erhob A.____, vertreten durch Dr. Urs Beat Pfrommer, Advokat, mit Eingabe vom 20. April 2012 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-\nLandschaft (Regierungsrat) und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm\nder Ausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen; dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2012 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab.\n\nD. Gegen den Entscheid des Regierungsrates erhob A.____ (Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Dr. Urs Beat Pfrommer, Advokat, mit Eingabe vom 8. November 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Entscheides des Regierungsrates und\neinen Entzug des Führerausweises für die Dauer von einem Monat; dies unter o/e-Kostenfolge.\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\nE. Mit Schreiben vom 12. November 2012 hielt das Kantonsgericht fest, dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, sodass sich der\nVerfahrensantrag des Beschwerdeführers als gegenstandslos erweise.\n\nF. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 liess sich der Regierungsrat vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie die Ansetzung einer neuen angemessenen Frist\nfür die Abgabe des Führerausweises.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nG. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2013 wurde die Angelegenheit der\nKammer zur Beurteilung überwiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer zur Mitteilung aufgefordert, ob er die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung wünsche.\n\nH. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Parteiverhandlung.\n\nI. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung halten die Parteien vollumfänglich an ihren\nAnträgen fest. Auf die weiteren Vorbringen und Begründungen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n"}