SHG die Pflicht, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Folglich hätte der Beschwerdeführer die Sozialhilfebehörde im Voraus anfragen müssen, ob sie mit der Kursanmeldung und der Kostenübernahme einverstanden sei. Insgesamt steht damit fest, dass sich die Vorinstanzen im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens bewegten und die Kostenübernahme für die SAP-Kurse zu Recht ablehnten. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.