5.4 Die Ermessensbetätigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Koch. Überdies verfügt er über Berufserfahrung als Sachbearbeiter in der Lagerverwaltung und als Buchhalter im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme. Eine abgeschlossene Berufsausbildung kann der Beschwerdeführer lediglich als Koch, nicht jedoch im kaufmännischen Bereich vorweisen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert dargelegt, dass seine Vermittelbarkeit durch die Absolvierung der beiden SAP-Kurse gesteigert werden könnte. Dies lässt sich auch mit der vom Regierungsrat vor-