10.a des Regierungsratsbeschlusses eine umfassende Ermessensprüfung vorgenommen. Er geht im Einklang mit der Sozialhilfebehörde davon aus, dass die SAP-Kurse weder die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt, noch eine nachhaltige Auswirkung zur Folge hätten, da keine Möglichkeit zur direkten Anwendung im Berufsalltag bestehe. Die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers könne durch die Absolvierung der SAP- Kurse nicht gesteigert werden, weil ihm für das erwünschte Berufsfeld die notwendige kaufmännische Ausbildung fehle.