5.3 Wie bereits unter Erwägung 4.2 ausgeführt, besteht kein Anspruch auf Übernahme von Weiterbildungskosten. Es ist folglich einzig zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung im Sinne einer Überschreitung, Unterschreitung oder eines Missbrauchs des Ermessens vorliegt oder der Sachverhalt unrichtig festgestellt wurde. Der Regierungsrat hat entgegen seiner unzutreffenden Erwägung in Ziff. 10.a des Regierungsratsbeschlusses eine umfassende Ermessensprüfung vorgenommen.