5.1 Der angefochtene Regierungsratsbeschluss schützt die Auffassung der Sozialhilfebehörde, wonach die Absolvierung der SAP-Kurse die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt nicht gewährleiste. Die Sozialhilfebehörde sei zu Recht unter Berücksichtigung der Ausbildungs- und Berufsbiografie des Beschwerdeführers zum Schluss gelangt, dass die SAP-Kurse keine nachhaltige Auswirkung hätten, da keine Möglichkeit zur direkten Anwendung im Berufsalltag bestehe.