Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt weitgehend im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Kantonsgericht kann deren Entscheid nach § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens überprüfen.