Die Unterstützung der Sozialhilfe erfolgt subsidiär zur Selbsthilfe und zu Leistungen Dritter (§ 5 Abs. 1 SHG). Der Umfang der Unterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen andererseits zusammen (vgl. § 6 Abs. 2 SHG; Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kapitel A. 6 "Unterstützungsbudget und Unterstützungsbedürftigkeit").