4.1 Gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozial-, die Jugend- und die Behindertenhilfe (SHG) vom 21. Juni 2001 hat die Sozialhilfe zur Aufgabe, persönlicher Hilfsbedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen zu lindern oder zu beheben sowie die Selbständigkeit und die Selbsthilfe zu erhalten und zu fördern. Nach § 4 Abs. 1 SHG haben notleidende Personen Anspruch auf unentgeltliche Beratung und auf materielle Unterstützung. Die Unterstützung der Sozialhilfe erfolgt subsidiär zur Selbsthilfe und zu Leistungen Dritter (§ 5 Abs. 1 SHG).