E. Am 14. Juli 2012 erhob A.____ gegen den Entscheid der Sozialhilfebehörde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde, welche mit Entscheid vom 23. Oktober 2012 abgewiesen wurde. F. Am 2. November 2012 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom 23. Oktober 2012 und die Übernahme der Kurskosten in der Höhe von Fr. 2400.--. G. Der Regierungsrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 14. November 2012, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.