D. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Sozialhilfebehörde mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2012 ab. Zur Begründung führte die Sozialhilfebehörde aus, dass A.____ über eine abgeschlossene Ausbildung als Koch verfüge. Eine Zusatzausbildung im kaufmännischen Gebiet habe er abgebrochen. Weiter hielt sie fest, dass aufgrund der dreieinhalbtägigen Kursdauer nicht davon ausgegangen werden könne, dass Kenntnisse angeeignet würden, welche über den Erfolg einer Bewerbung entscheiden würden. Der Kurs sei ausserdem kaum nachhaltig, wenn gleichzeitig keine Möglichkeit zur Anwendung im Berufsalltag bestehe.