{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-319_2013-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dcd14d52-df5c-45b7-8b97-f5022bd4b205&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "dafac485afb4eba2dd9f130c8451d641"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-319_2013-02-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=43cd1f94-4510-4657-81f5-0e50bde26929", "Checksum": "2ecb2d8e5bd2bfb3599c036d49ed2bc7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 319", "810 2012 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.02.2013 810 12 319 (810 2012 319)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übernahme Kurskosten (RRB Nr. 1656 vom 23. 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Der Umfang der\nUnterstützung setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf für\nden Lebensunterhalt, Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und\naus situationsbedingten Leistungen andererseits zusammen (vgl. § 6 Abs. 2 SHG; Richtlinien\nder Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kapitel A. 6 \"Unterstützungsbudget und Unterstützungsbedürftigkeit\").\n\n4.2 Bei der vom Beschwerdeführer beantragten Finanzierung der SAP-Kurse geht es um\nWeiterbildungskosten, die den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind. Die situationsbedingten Leistungen berücksichtigen besondere gesundheitliche, wirtschaftliche oder familiäre Situationen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden\nkann (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.1 \"Situationsbedingte Leistungen\"). Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt weitgehend im Ermessen der zuständigen Behörde. Das Kantonsgericht kann deren Entscheid nach § 45 Abs. 1 lit. a und lit. b VPO nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens überprüfen.\n\n4.3 Weiterbildungskosten können namentlich dann übernommen werden, wenn aufgrund\neiner realistischen Prognose erwartet werden kann, dass die vorgesehene Weiterbildung die\nVermittelbarkeit der betroffenen Person auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich steigern kann. Die\nSKOS-Richtlinien sehen vor, dass Beiträge an eine Weiterbildung generell nur dann über die\nSozialhilfe geleistet werden, wenn diese zur Erhaltung bzw. zur Förderung der beruflichen Qualifikation beiträgt. Insbesondere bei der Finanzierung von Bildungskursen ist ausschlaggebend,\nob durch die Absolvierung die Erwerbs- und Arbeitschancen erhöht werden können (vgl.\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nCLAUDIA HÄNZI, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfelin [Hrsg.], Das\nschweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 134 f.; SKOS-Richtlinien, Kapitel H.6 \"Aus-,\nFort und Weiterbildung\").\n\n5.1 Der angefochtene Regierungsratsbeschluss schützt die Auffassung der Sozialhilfebehörde, wonach die Absolvierung der SAP-Kurse die berufliche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt nicht gewährleiste. Die Sozialhilfebehörde sei zu Recht\nunter Berücksichtigung der Ausbildungs- und Berufsbiografie des Beschwerdeführers zum\nSchluss gelangt, dass die SAP-Kurse keine nachhaltige Auswirkung hätten, da keine Möglichkeit zur direkten Anwendung im Berufsalltag bestehe. Der Regierungsrat ergänzt in seiner Begründung, dass eine oberflächliche Internetrecherche in diversen Stellenportalen ergeben habe,\ndass EDV-Anwenderkenntnisse betreffend SAP durchaus erwünscht seien oder als Vorteil erachtet würden. Andererseits sei aber auch ausnahmslos eine kaufmännische Ausbildung vorausgesetzt. Eine Zusatzausbildung im kaufmännischen Bereich habe der Beschwerdeführer\njedoch abgebrochen. Folglich stellten die SAP-Kurse keine geeigneten Wiedereingliederungsmassnahmen dar.\n\n5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass als Wiedereingliederungsmassnahmen\nin den Arbeitsmarkt in erster Linie Ausbildungen, Weiterbildungen und Kurse gelten würden.\nWeiter führt er in seiner Beschwerde aus, dass in der Schweiz bis heute 75 Prozent aller grossen Unternehmen SAP eingeführt hätten. Folglich würden in jedem zweiten Stelleninserat SAP-\nKenntnisse erwartet. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass ihn die SAP-Kurse\nansprechen würden und diese ihm die Möglichkeit geben würden, eine fortdauernde Sozialhilfeabhängigkeit zu verhindern.\n\n5.3 Wie bereits unter Erwägung 4.2 ausgeführt, besteht kein Anspruch auf Übernahme von\nWeiterbildungskosten. Es ist folglich einzig zu prüfen, ob eine Rechtsverletzung im Sinne einer\nÜberschreitung, Unterschreitung oder eines Missbrauchs des Ermessens vorliegt oder der\nSachverhalt unrichtig festgestellt wurde. Der Regierungsrat hat entgegen seiner unzutreffenden\nErwägung in Ziff. 10.a des Regierungsratsbeschlusses eine umfassende Ermessensprüfung\nvorgenommen. Er geht im Einklang mit der Sozialhilfebehörde davon aus, dass die SAP-Kurse\nweder die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt, noch eine nachhaltige Auswirkung zur Folge hätten, da keine Möglichkeit zur direkten Anwendung im Berufsalltag\nbestehe. Die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers könne durch die Absolvierung der SAP-\nKurse nicht gesteigert werden, weil ihm für das erwünschte Berufsfeld die notwendige kaufmännische Ausbildung fehle.\n\n"}