{"Signatur": "BL_KG_003", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-319_2013-02-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dcd14d52-df5c-45b7-8b97-f5022bd4b205&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050899", "Checksum": "dafac485afb4eba2dd9f130c8451d641"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_003_810-12-319_2013-02-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=43cd1f94-4510-4657-81f5-0e50bde26929", "Checksum": "2ecb2d8e5bd2bfb3599c036d49ed2bc7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["810 12 319", "810 2012 319"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht 06.02.2013 810 12 319 (810 2012 319)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Übernahme Kurskosten (RRB Nr. 1656 vom 23. 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Nadja Wenger\n\nParteien A.____, Beschwerdeführer\n\ngegen\n\nRegierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner\n\nSozialhilfebehörde B.____, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Übernahme Kurskosten (RRB Nr. 1656 vom 23. Oktober 2012)\n\nA. Der 1958 geborene A.____ hat von 1974 bis 1976 die Hotelfachschule in C.____ besucht und arbeitete daraufhin sechs Jahre als Koch. Ab Dezember 2006 war A.____ dreieinhalb\nJahre als Sachbearbeiter Administration in der Lagerverwaltung tätig. Nachdem er über ein Jahr\narbeitslos war, war A.____ ab September 2011 im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme während vier Monaten in der Praxisfirma D.____ AG beschäftigt.\nB. Seit 1. März 2012 wird A.____ von der Sozialhilfebehörde B.____ (Sozialhilfebehörde)\nunterstützt. Mit Schreiben vom 19. April 2012 teilte A.____ der Sozialhilfebehörde mit, dass er\ndie von ihnen vorgeschlagenen Integrationsprogramme ablehne, weil diese unseriös und unprofessionell seien. Stattdessen meldete er sich ohne vorgängige Absprache mit der Sozialhilfebehörde für einen SAP-Einführungskurs (Dauer 1/2 Tag, Kosten Fr. 450.--) und einen SAP FIBU2-\nKurs (Dauer 3 Tage, Kosten Fr. 1950.--) an. Die Rechnungen für die beiden SAP-Kurse in der\nHöhe von Fr. 2400.-- legte A.____ dem Schreiben bei und forderte die Sozialhilfebehörde zur\nfristgerechten Begleichung auf.\n\nC. Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 lehnte die Sozialhilfebehörde die Kostenübernahme\nfür den SAP FIBU2-Kurs in der Höhe von Fr. 1950.-- sowie die Rückerstattung der Kosten für\nden SAP-Einführungskurs in der Höhe von Fr. 450.-- ab.\n\nD. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Sozialhilfebehörde mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2012 ab. Zur Begründung führte die Sozialhilfebehörde aus, dass A.____\nüber eine abgeschlossene Ausbildung als Koch verfüge. Eine Zusatzausbildung im kaufmännischen Gebiet habe er abgebrochen. Weiter hielt sie fest, dass aufgrund der dreieinhalbtägigen\nKursdauer nicht davon ausgegangen werden könne, dass Kenntnisse angeeignet würden, welche über den Erfolg einer Bewerbung entscheiden würden. Der Kurs sei ausserdem kaum\nnachhaltig, wenn gleichzeitig keine Möglichkeit zur Anwendung im Berufsalltag bestehe.\n\nE. Am 14. Juli 2012 erhob A.____ gegen den Entscheid der Sozialhilfebehörde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat) Beschwerde, welche mit Entscheid vom 23. Oktober 2012 abgewiesen wurde.\n\nF. Am 2. November 2012 erhob A.____ gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides vom\n23. Oktober 2012 und die Übernahme der Kurskosten in der Höhe von Fr. 2400.--.\n\nG. Der Regierungsrat beantragt in seiner Stellungnahme vom 14. November 2012, die\nBeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.\n\nH. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung\nüberwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n\n1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder\nein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand\nvorliegen, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angele-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\ngenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein\nschutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Da auch die weiteren formellen Voraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.\n\n2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und\nlit. b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch\ndes Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt\nwerden. Die Beurteilung der Angemessenheit des angefochtenen Rechtsaktes ist dem Kantonsgericht dagegen – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – verwehrt (§ 45\nAbs. 1 lit. c VPO e contrario).\n\n3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Sozialhilfebehörde die Übernahme von Kurskosten für\nSAP-Kurse in der Höhe von insgesamt Fr. 2400.-- zu Recht abgelehnt hat.\n\n"}