__ die Taggelder bis November 2004 direkt an den Beschwerdeführer ausgezahlt hat. Entsprechend hat die Sozialhilfebehörde nicht den gesamten Leistungsbetrag der D.____ in der Höhe von Fr. 34'090.--, sondern lediglich Fr. 31'070.10 erfasst. Das Kantonsgericht kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 284'971.80 von der Sozialhilfebehörde bezogen und die Sozialhilfebehörde im Gegenzug Zahlungen in der Höhe von Fr. 308'848.90 zugunsten des Beschwerdeführers erhalten hat. Entsprechend resultiert ein Guthaben zu Gunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 23'877.10.