5.2 Der guten Ordnung halber wird dennoch festgehalten, dass das Kantonsgericht sämtliche bezogenen Leistungen des Beschwerdeführers - trotz fehlender Substantiierung durch ihn - in den Jahren 2004 bis 2011 sowie sämtliche Einnahmen der Sozialhilfebehörde überprüft hat. Zu erwähnen ist dabei, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. August 2004 mit einer Wartefrist von 30 Tagen Anspruch auf Taggelder der D.____ hatte. Sozialhilfeleistungen hat der Beschwerdeführer jedoch erst ab November 2004 bezogen, sodass die D.____ die Taggelder bis November 2004 direkt an den Beschwerdeführer ausgezahlt hat.