Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ne Hinweise auf Fehler der Vorinstanz zu entnehmen, und entsprechend durfte der Regierungsrat ohne Weiteres annehmen, dass der Beschwerdeführer lediglich die Unterstützungsleistungen bezogen auf das Jahr 2007 beanstandet und diese bezogen auf die restlichen Jahre anerkannt hat. Das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Beschwerdeführers ist demnach abzuweisen. 5. Zu prüfen ist schliesslich, ob dem Beschwerdeführer gemäss seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 ein Guthaben von mindestens Fr. 39'212.65 auszuzahlen ist.