Die ursprünglichen Beanstandungen des Beschwerdeführers bezüglich der Schlussabrechnungen vom 3. November 2011 sind durch die nachträgliche Zustellung des Personenkontoauszuges entfallen. Die weitergehenden Beanstandungen in der ergänzenden Beschwerdebegründung beziehen sich auf das Jahr 2007. Betreffend die restlichen Jahre ist weder der Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2011 noch der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 17. Februar 2012 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Fehlberechnungen der Sozialhilfebehörde geltend macht.