Der Beschwerdeführer ergänzte darin, dass sich die Unterstützungsleistungen für das Jahr 2004 gemäss der detaillierten Aufstellung der Sozialhilfebehörde mit den Eingängen auf seinem Konto decken würden. Ebenfalls würden sich im Jahr 2005 die Eingänge auf seinem Konto mit der detaillierten Aufstellung der Sozialhilfebehörde bis auf den Betrag von Fr. 600.-- vom 6. Januar 2005 decken. Auch für das Jahr 2007 (recte: 2006) könne von einer Übereinstimmung der Eingänge auf seinem Konto mit der detaillierten Aufstellung der Sozialhilfebehörde ausgegangen werden. Eine Differenz bestehe für das Jahr 2007, wonach auf seinem Konto nur Fr. 37'899.70 eingegangen seien.