Da erst mit dem Einspracheentscheid die detaillierte Abrechnung dem Beschwerdeführer zugestellt worden war, beantragte er eine Fristerstreckung zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung, um seine Unklarheiten allenfalls bereinigen zu können. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 seine ergänzende Beschwerdebegründung beim Regierungsrat ein. Der Beschwerdeführer ergänzte darin, dass sich die Unterstützungsleistungen für das Jahr 2004 gemäss der detaillierten Aufstellung der Sozialhilfebehörde mit den Eingängen auf seinem Konto decken würden.